19.05.2012

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Fragenkatalog für den Themenkomplex:
Umwelt


Frage 1:
Welche Auswirkungen hat die Erweiterung der Start- und Landebahn am Dortmund Airport 2020 auf die Umwelt?

Antwort:
Für alle Ausbauvarianten gilt, dass sie Auswirkungen auf die Umwelt haben werden. Sie sind allerdings zu kompensieren. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dazu im förmlichen Genehmigungsverfahren detaillierte Daten erheben. In der Gesamtschau aller Ergebnisse für die verschiedenen Schutzgüter kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Variante 4 (800 Meter Verlängerung nach Westen) am günstigsten abschneidet und daher den ersten Rang belegt. Die Tendenz zugunsten dieser Variante ist eindeutig.
Frage 2:
Werden die Eingriffe in die Natur, die zwangsläufig durch einen Flughafenausbau erfolgen, ausgeglichen?

Antwort:
Ja. Nach § 4a Landschaftsgesetz NRW sind unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig auszugleichen. Können diese Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden, müssen Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie schätzt die Ersatzmaßnahmen nur grob ab. Je nach der Stärke des Eingriffs in Biotope sind Kompensationen im Verhältnis zwischen 1 : 4 bis 1 : 0,5 für Veränderungen bzw. Versiegelungen von Biotopen zu leisten. Die Kompensationen für die Veränderung des Boden liegen bei 1 : 1 (Versiegelung) bzw. bei 1 : 0,5 (Bodenauftrag/-abtrag).

Vertiefung: Gutachten Umweltverträglichkeit Seite 335 ff.
Frage 3:
Ist durch Ausweitung der Betriebszeiten am Dortmund Airport mit einer erhöhten Menge an Abgasemissionen zu rechnen?

Antwort:
Die Gutachten geben keine Auskunft zu Abgasemissionen bezogen auf die Ausdehnung der Betriebszeiten.
Frage 4:
Erhöht sich das Gesundheitsrisiko für Anwohner z. B. durch höhere Schadstoffbelastungen bei Ausweitung der Betriebszeiten bzw. im Falle des Ausbaus 2020?

Antwort:
Alle Prognosen für Schadstoffimmissionen liegen unterhalb der gesetzlichen Beurteilungswerte zur Langzeitbelastung nach der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Der Ausbau des Dortmund Airport ist damit genehmigungsfähig.
Ingesamt halten alle Varianten die Beurteilungswerte ein, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen aufgestellt wurden. Die Variante 4 mit der westlichen Verlängerung der Start- und Landebahn bewerten die Gutachter als besonders günstig.

Vertiefung: Gutachten Luftschadstoffe Blatt 23.
Frage 5:
Welche Auswirkungen hat der Ausbau des Dortmund Airport 2020 auf geschützte Arten im Erweiterungsgebiet?

Antwort:
Die Vorstudie zur UVS hat die im Planungsgebiet zu berücksichtigenden Tierarten und -gruppen ermittelt. Dabei wird die Ausbauvariante 1 (Ausbau um 800 Meter nach Osten) gesondert bewertet, weil in diesem Bereich ein vielschichtigerer Lebensraum vorzufinden ist. Bei der Ausbauvariante 1 sind zehn Arten Säugetiere (darunter neun Arten Fledermäuse), vier Arten Amphibien und 30 Arten Vögel betroffen. Die Erhaltungszustände der verschiedenen Arten reichen von günstig bis zu einem schlechten Erhaltungszustand.
Für die Ausbauvarianten 2, 3 und 4 ermitteln die Gutachter neun Arten Säugetiere (darunter acht Arten Fledermäuse), vier Arten Amphibien und 27 Arten Vögel. Auch hier reichen die Erhaltungszustände von günstig bis schlecht.
Alle genannten Arten, vor allem aber Fledermäuse, müssen bei einem Ausbau des Flughafens aus Gründen des Artenschutzes näher betrachtet werden.
Planungsrelevante Pflanzenarten sind im Erweiterungsgebiet nicht vorhanden.

Vertiefung Gutachten Umweltverträglichkeit Seite 107 ff
Frage 6:
Welche Biotoptypen bestehen heute auf dem Gelände des Dortmund Airports?

Antwort:
Auf dem heutigen Gelände des Dortmund Airport befinden sich die folgenden Biotope:
Entlang eines Wirtschaftsweges befindet sich eine einseitige Baumreihe aus jüngeren und älteren Obstbäumen. Daneben sind im gesamtem Kartierungsgebiet Gräben zu finden, die oft als Entwässerungsgräben genutzt und daher überwiegend intensiv Instand gehalten werden.
Am nordwestlichen Rand des Flughafengeländes liegt ein überwiegend verbauter bzw. verrohrter Graben. Innerhalb des Flughafengeländes befinden sich zudem Gräben, die eine intakte Fließgewässervegetation oder eine extensive Instandhaltung aufweisen. Weiterhin wurden auf dem Flughafengelände mehrere periodisch wasserführende Tümpel sowie ein Rückhaltebecken kartiert. Der gesamte nicht versiegelte Flughafenbereich besteht aus einer Fettwiese, die ein bis zweimal im Jahr bzw. in einigen Teilflächen auch fünf bis sechsmal im Jahr gemäht wird. Sie besteht aus einer Spezial-Einsaat mit verschiedenen Gräsern, hauptsächlich Wiesenschwingel und Deutsches Weidelgras.
Ebenfalls im Kartierungsgebiet vorzufinden sind Feldgehölze aus einheimischen Arten und ebenerdige Hecken.
Zudem gibt es auf dem Flughafengelände eine Aufforstung mit standorttypischen Arten, mehrere Feldgehölze aus einheimischen Baumarten u. a. Hasel, Weide sowie ebenerdige Hecken entlang des Wirtschaftsweges. Darüber hinaus besteht auf dem nördlichen Flughafengelände eine Damm-Böschung mit Grasbewuchs, die sich von Westen nach Osten durch das nördlich Flughafengelände zieht. Südwestlich der Start- und Landebahn steht eine junge Kopfbaumreihe aus jungen Kopfweiden.

Siehe Gutachten Umweltverträglichkeit Seite 79 ff
Die genaue Lage der einzelnen Biotoptypen ist in der Karte 2.1 dargestellt.

Frage 7:
Welche der Biotoptypen auf dem Gelände des Dortmund Airport sind besonders schutzwürdig gemäß § 62 Landschaftsgesetz NRW?

Antwort:
Im direkten Planungsraum befindet sich ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 LSG NRW. Hierbei handelt es sich um einen Flutrasen der sich westlich des Massener Baches und nördlich des Hauses Massen erstreckt.

Vertiefung: Gutachten Umweltverträglichkeit Seite 102.
Frage 8:
Ist der Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope untersagt? (z.B.: nach §62 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, nach §§ 19 (3) und 42 Bundesnaturschutzgesetz, Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie oder nach Art. 12 und 13 der FFH-Richtlinie)

Antwort:
Prinzipiell sind Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope nach der Definition der §§ 62 LSG NRW und 42 BNatSchG verboten. Ausnahmen können nach §42 BNatSchG zugelassen werden u.a.: „...aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art.“
FFH- oder Vogelschutzgebiete sind im Bereich des Planungsgebietes nicht vorhanden. Lediglich in mehr als fünf Kilometer Entfernung liegt das Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ (DE 4415-401). Aufgrund der Entfernung können nach Auskunft des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) direkte Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden.

Vertiefung: Gutachten Umweltverträglichkeit Seite 207 f
Frage 9:
Wird es eine artenschutzrechtliche Prüfung (Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie) für den Ausbau des Dortmund Airport geben und wer führt sie aus?

Antwort:
Basis der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die Daten des Biotopkatasters des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), das regelmäßig aktualisiert wird. Geschütze Gebiete nach Vogelschutzrichtlinie bzw. FFH-Richtlinie liegen nicht im Planungsgebiet.
Alle weiteren bei einem Ausbau des Flughafens betroffenen Arten müssen nach den Ergebnissen der Vorstudie UVS aus Gründen des Artenschutzes näher betrachtet werden.
Der Gutachter für die vertiefenden Untersuchungen steht noch nicht fest.

Vertiefung: Gutachten Umweltverträglichkeit Seiten 70 und 107 ff
Frage 10:
Wer führt die flächendeckende Erhebung der Biotoptypen am Dortmund Airport durch und wann?

Antwort:
Die flächendeckende Erhebung der Biotoptypen stammt aus dem Biotopkataster des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Dieses wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Vertiefung: Gutachten Umweltverträglichkeit Seite 70